BVSK- Information für Kfz-Reparaturbetriebe
Ist der Kfz-Reparaturbetrieb verpflichtet, gegenüber dem Versicherer Fremdrechnungen (Verbringungskosten, Lackierrechnungen, Karosserierechnung etc.) offenzulegen?
Gerade in letzter Zeit häufen sich vermehrt Anfragen von Kfz-Reparaturbetrieben, Rechtsanwälten und Geschädigten oder Versicherungsnehmern ob eine Verpflichtung besteht, nach durchgeführter Reparatur sogenannte Fremdrechnungen offenzulegen.
Regelmäßig wenden sich die regulierungspflichtigen Versicherer unmittelbar an den KfzReparaturbetrieb und fordern diesen auf, die Fremdrechnungen für die Lackierung, für Karosserlearbeiten oder für die Fahrzeugverbringung dem Versicherer offenzulegen. Häufig wird dann vom eigentlichen Regulierungsbetrag willkürlich ein Betrag abgezogen unter Hinweis auf die angeblich kostengünstige Fremdleistung, die in Anspruch genommen wurde.
Eine Verpflichtung zur Offenlegung von Fremdrechnungen besteht aus Sicht des Kfz-Reparaturbetriebes nicht. Kunde des Kfz-Reparaturbetriebes ist nicht die Versicherung sondern der unfallgeschädigte Autofahrer. Der Autofahrer erteilt einen Reparaturauftrag an seinen Kfz-Reparaturbetrieb und darf daher zu Recht erwarten1 dass er sich bei Fragen oder bei Gewährleistungsproblemen ausschließlich an seinen Kfz-Reparaturbetrieb wenden muss. Aus diesem Grund gewährt der Kfz-Reparaturbetrieb auf die Reparaturleistung dem Kunden in der Regel weit über das gesetzliche Maß hinausgehende Gewährleistungs- oder Garantieansprüche.
Für den Kunden ist es völlig uninteressant, ob sein Kfz-Reparaturbetrieb bei der Erbringung der Leistung möglicherweise andere Unternehmer genutzt hat, da er seine Ansprüche ausschließlich gegenüber dem Kfz-Reparaturbetrieb geltend machen will und der Kfz-Reparaturbetrieb im Verhältnis zu seinen Kunden für das Risiko einer Schlechtleistung des Fremdunternehmers ohne WENN und ABER einzustehen hat.
Der Kfz-Reparaturbetrieb kalkuliert seine Preise für Lackierungen, Verbringungen oder Karosseriearbeiten ausschließlich nach seinem Ermessen und seinen betrieblichen Gegebenheiten. Der Kfz-Sachverständige, der zumindest im Haftpflichtschadenfall mit der Schadenfeststellung beauftragt ist, wird sich selbstverständlich nicht um Stundenverrechnungssätze von Fremdunternehmern kümmern, sondern die Sätze des KfzReparaturbetriebes zugrundelegen, in dem das Fahrzeug steht bzw. der vom Kunden als Kfz-Reparaturbetrieb gewünscht wird.
Das Ansinnen einiger Versicherer auf Vorlage der Fremdrechnungen dient gleichermaßen der Verwirrung des Kfz-Reparaturbetriebes wie des Anspruchstellers. Darüber hinaus diskreditiert diese Anfrage, die in Kopie dann dem Kunden zugeleitet wird, häufig auch das Ansehen des Kfz-Reparaturbetriebes, der unter Umständen in einen Erklärungsnotstand gegenüber seinem Kunden kommen kann. Vor diesem Hintergrund erscheint es zumindest überlegenswert, ob entsprechende Vorgehensweisen von Versicherern nicht auch unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten zu beanstanden sind.
In jedem Fall ist das entscheidende Argument auch im Gespräch mit dem eigenen Kunden, dass Vertragspartner der Reparaturleistung ausschließlich der Kfz-Reparaturbetrieb ist und daher auch nur dessen Preise maßgebend sind, unabhängig davon, ob dieser Betrieb Fremdleistungen in Anspruch nimmt. Vergleichbare Konstellationen gibt es in allen Wirtschaftsbereichen. Selbst die Versicherungswirtschaft käme nicht im Traum auf den Gedanken, gegenüber dem eigenen Versicherungsnehmer offenzulegen, um wie viel günstiger die Inanspruchnahme fremder Dienstleister bei der Schadenabwicklung (z. B. Motorcare) ist.
Die hier gemachten Ausführungen zum Haftpflichtschadenfall gelten im Übrigen auch im Kaskoschaden. Hier hat der Versicherungsnehmer gegen seinen Versicherer Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Reparaturkosten in einem Kfz-Fachbetrieb. Ausreichend für die Geltendmachung des Anspruches ist die Offenlegung der Reparaturrechnungen des KfzReparaturbetriebes und nicht etwa die Offenlegung der Rechnungen, die der Kfz-Reparaturbetrieb von anderen Unternehmern erhalten hat.
Bei weiteren Fragen können Sie sich auch unmittelbar an die BVSK- Geschäftsstelle wenden.
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