Weisungsrecht des Versicherers bei der Wahl des Kfz-Reparaturbetriebes
BVS K-Information für Kfz-Reparaturbetriebe

Weisungsrecht des Versicherers bei der Wahl des Kfz-Reparaturbetriebes.

Ein nicht unwesentlicher Aspekt in der so genannten Schadenmanagementdiskussion wird häufig vernachlässigt, obschon die praktische Bedeutung erheblich sein dürfte. Während im Haftpflichtschadenfall allgemein bekannt ist, dass der geschädigte Autofahrer bei der Wahl seines Kfz-Reparaturbetriebes völlig frei ist, wird im Bereich des Kaskoschadens von interessierter Seite häufig das Weisungsrecht des Versicherers (gem. § 7 der Versicherungsvertragsbedingungen), das sich möglicherweise auch auf die Wahl des Kfz-Reparaturbetriebes beziehen könnte, ins Spiel gebracht.

Es ist zwischenzeitlich eine Reihe von Fällen bekannt geworden, bei denen der Versicherungsnehmer aufgefordert wurde, die notwendige Reparatur nur in einem bestimmten Kfz-Reparaturbetrieb durchführen zu lassen. Zweifel des Versicherungsnehmers werden mit dem so genannten Weisungsrecht, das der Versicherer habe, beseitigt.

Dem Autofahrer sind die möglicherweise gravierenden Folgen nicht bekannt, wenn er sein Fahrzeug aufgrund des ,,Hinweises“ seines Versicherers in einem Kfz-Reparaturbetrieb instandsetzen lässt, der möglicherweise nicht die Vorgaben des Herstellers erfüllen kann. Aus vielen Gründen ist das Garantieversprechen des Herstellers auch daran geknüpft, dass der Käufer sämtliche Wartungsarbeiten durchführen lässt und diese Wartungsarbeiten auch in einem Vertragsbetrieb des Herstellers des Fahrzeuges abgewickelt werden. Gleiches gilt für notwendige Instandsetzungsarbeiten, die ebenfalls im Vertragsbetrieb regelmäßig zu erfolgen haben. Selbst wenn man unterstellt, dass viele der vertraglichen Einschränkungen zur Beibehaltung des Garantieversprechens auch dazu dienen, eine bessere Auslastung der eigenen Betriebe zu sichern, spielen auch andere sachgerechte Erwägungen hier eine erhebliche Rolle. Kaum ein Unfallschaden lässt sich bspw. ohne Berücksichtigung auch sicherheitsrelevanter Bauteile beheben. Überprüfungen von Bremsen und Lenkungen sind bei einer Vielzahl von Schäden obligatorisch. Kein Hersteller will das Risiko eingehen, dass infolge nicht fachgerecht durchgeführter Reparaturen es zu weiteren Schadenereignissen kommt, die dem Hersteller eine ungewollte Negativpublizität bescheren würden. Durch das eigene Qualitätsmanagement des Herstellers im Verhältnis zu seinen Vertragsbetrieben und die permanente Beratung und Schulung bspw. im Bereich neuer Reparaturmethoden, können solche Risiken weitestgehend ausgeschlossen Werden.

Grundsätzlich gilt diese Aussage bei allen Wartungsarbeiten und Unfallinstandsetzungen, selbst wenn lediglich Karosserieteile betroffen sind wodurch allerdings häufig Garantieversprechungen im Bereich Lack tangiert werden. Es mag durchaus möglich sein, die Reparatur eines Fahrzeuges auch mit Nachbauteilen, Identteilen oder gebrauchten Originalersatzteilen durchzuführen. Wenn allerdings infolge dieser Reparatur der Hersteller gegenüber dem Kunden einwenden darf, dass die 12-jährige Durchrostungsgarantie aufgrund der nicht nach Herstellervorgaben durchgeführten Reparatur entfällt, stellt dies für den Autofahrer eine erhebliche Beeinträchtigung dar, die nicht zuletzt auch einen möglichen Verkaufspreis schmälert, was bekanntlich im Kaskoschaden nicht durch eine merkantile Wertminderung ausgeglichen werden kann.

Das vielfach vorgetragene Argument, dass sich der Kunde lediglich in Fällen, in denen ein Dritter (z.B. Kaskoversicherer) zur aufwendigen Reparatur in einem Fachbetrieb entscheidet, während er in Fällen in denen er selbst den Schaden bezahlen muss, die Billigreparatur wählt, vermag nicht zu überzeugen. In diesen letztgenannten Fällen nimmt der Autofahrer freiwillig erhebliche Nachteile in Kauf, weil er sich für die nicht für ihn bestmögliche Reparaturform entscheidet. Diese Nachteile kompensiert er durch die günstigeren Reparaturkosten. Es ist nun kein einziger Grund ersichtlich, warum auch in Fällen, in denen aufgrund vertraglicher Verpflichtung (Kaskoschaden> oder aufgrund schadenersatzrechtlicher Verpflichtung (Haftpflichtschaden) diese Nachteile ebenfalls in Kauf genommen werden sollen, obschon sich für den Betroffenen keinerlei Vorteile ergeben. Eine Verpflichtung in die Tasche des Schädigers oder in die Tasche des Versicherers zu sparen, gibt es bekanntlich nicht.

Besonders kritisch sind die Fälle, in denen ein Leasingfahrzeug oder ein über die Herstellerbank finanziertes Fahrzeug instandzusetzen ist. In diesen Fällen hat neben dem Hersteller selbstverständlich auch der Leasinggeber oder die finanzierende Bank ein Interesse daran, den Wert des Fahrzeuges voll umfänglich zu erhalten, da im Leasingfall das Fahrzeug nach Ende der Leasingzeit zum Leasinggeber zurückkommt und auch in den Finanzierungsfällen bei Zahlungsschwäche des Käufers häufig der Kreditgeber eine erneute Vermarktung des Fahrzeuges vornehmen muss. Gerade weil sich die hier geschilderten Risiken auch nachteilig auf den Wert des Objektes auswirken, haben Leasinggeber und kreditgebende Bank häufig in ihren Bedingungen vermerkt, dass Wartungsarbeiten und Instandsetzungsarbeiten ausschließlich im Vertragsbetrieb durchzuführen sind.

Diese Regelung dient dem Werterhalt des zu sichernden Fahrzeuges, ein Verstoß gegen diese Bestimmungen kann ggf. sogar zur Kündigung des Leasingvertrages bzw. des Kreditvertrages führen. Gerade in diesen Fällen ist also der Autofahrer gut beraten, den Hinweisen und Weisungen des Versicherers keine Folge zu leisten.

Man wird wohl davon ausgehen können, selbst in Fällen, in denen das Weisungsrecht des Versicherers auf diese Fälle in den Vertragsbedingungen konkretisiert wurde, bei einer rechtlichen Überprüfung keinerlei Bestand hätten. Zumindest aus Sicht des Kunden wären diese Klauseln als sogenannte überraschende Klauseln unzulässig und würden überdies auch gegen Treu und Glauben verstoßen.

Dennoch fehlt bei vielen Kunden die Aufklärung über die eigenen Rechte und Möglichkeiten, falls der Versicherer von seinem so genannten Weisungsrecht über Gebühr Gebrauch machen will.

Zur Information des Kunden hat der BVSK daher eine Kurzinformation für Autofahrer herausgegeben, die kostenlos über die BVSK-Service-GmbH in Papierform oder als E-Mail angefordert werden kann.

BVSK-Service-GmbH, Telefon: 030/25 3785 15; E-Mail: BVSK-Berlin@t-online.de

Eine Information des:

Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e. v. – BVSK –