Die Handlanger
auto, motor & sport 05/98

Eine Service-Idee aus England soll in Deutschland Schule machen: Schnelle und unproblematische Hilfe bei der Schadenregulierung als Dienstleistung für Unfallopfer. Mehr als ein halbes Dutzend Versicherungen setzen bereits auf dieses Konzept. Doch Risiken und Nebenwirkungen für die Autofahrer sind nicht ausgeschlossen.

Es war ein Auffahrunfall, wie er tausendfach geschieht. Ungewöhnlicher schien da der Schaden, den der Opel-Fahrer angerichtet haben sollte: Die Rechnung für die Reparatur des Ford Mondeo seines Unfallkontrahenten summierte sich auf mehr als 13.000 Mark. Am Auto des Verursachers entstand dagegen nur ein Schaden von 1000 Mark. Für die Württembergische Versicherung Anlaß zur Skepsis.

Mit gutem Grund, wie sich herausstellte: Im Gutachten des Sachverständigen tauchten beispielsweise gleich mehrere Positionen doppelt auf. Und die Reparaturwerkstatt hatte der Einfachheit halber die Rechnung komplett vom Gutachten abgeschrieben.Tatsächlich nach allen Posten der Kostenaufstellung repariert wurde jedoch nicht, wie eine Kontrolle des Ford Mondeo später ergab. „Solche Mauscheleien sind leider an der Tagesordnung“, sagt Harald Pennig von der Württembergischen Versicherung.

Da werden Neuteile berechnet, die nicht eingebaut wurden oder großzügig alte Blessuren auf Kosten der gegnerischen Versicherung beseitigt. „Wenn diese Sümpfe weitgehend trockengelegt würden, könnte der gesamte Schadenaufwand um 20 Prozent sinken“, schätzt Pennig. Um diesem Ziel näher zu kommen, setzt er auf das Konzept der Stuttgarter Motorcare Service GmbH. Sie versteht sich als Dienstleister für Unfallopfer und Versicherungen gleichermaßen.

„Wir sorgen dafür, daß der Autofahrer weniger Scherereien nach dem Unfall hat, mobil bleibt und die Reparatur so schnell wie möglich erfolgt“, sagt Worfgang Hertel, Mitglied der Motorcare-Geschäftsleitung. Er verspricht den Versicherungen „ehrliche und ordentliche Kalkulation und Arbeit“ der Motorcare-Partnerwerkstätten.

Darauf vertrauen auch die Versicherungen R+V, Victoria, Gothaer, Thuringia, Deutscher Lloyd, Bruderhilfe und Mannheimer – sie alle haben Verträge mit Motorcare geschlossen. Doch dieser Umstand alarmiert unisono ADAC und AvD, Kraftfahrzeughandwerk, Autovermieter, Sachverständige und Anwälte. Sie „beobachten mit großer Sorge eine Entwicklung, die die Rechte der nach einem Unfall geschädigten Autofahrer in erheblichem Umfang einzuschränken droht“, so heißt es in einem gemeinsamen Kritik-Papier. Und: „Als Synonym für derartige Versuche betrachten wir das System Motorcare“.

Hertel von Motorcare mag dieser Argumentation nicht folgen: „Niemand zwingt den geschädigten oder vollkaskoversicherten Autofahrer, das Angebot zu nutzen“. Das von Motorcare geschnürte Service-Paket hat durchaus seinen Reiz: zeigt sich der Betroffene daran interessiert, so werde binnen einer Stunde eine Motorcare-Partnerwerkstätte mit ihm Kontakt aufnehmen.

Diese Werkstatt übernimmt rund um die Uhr die Abholung des demolierten Autos und bringt auch gleich einen kostenlosen Ersatzwagen mit. Spätestens nach einem Tag liegt der Kostenvoranschlag für die Reparatur auf dem Tisch. Sind die Unfallschäden beseitigt, liefert die Werkstatt das Auto wieder beim Besitzer ab.

Doch Kritikern des Konzepts geht das viel zu glatt: „Wer sich zuvor nicht kompetenten Rat geholt hat, glaubt dann tatsächlich, der Schadenfall sei optimal und für ihn problemlos abgewickelt,“ sagt Georg Greißinger, Rechtsanwalt aus Hildesheim. So verzichte der Betroffene etwa auf sein Recht, die Reparatur in einer Werkstatt seines Vertrauens durchführen zu lassen.

Elmar Fuchs, Geschäftsführer des Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen (BVSK) zieht einen eindeutigen Schluß: „Dieses Konzept zielt darauf, unabhängige Gutachter aus der Schadenregulierung herauszu halten.“ Dabei gehe es weniger um die Honorare, sondern vielmehr darum „die finanziellen Folgen pro Schaden zu senken“. Ein Posten in dieser Rechnung ist die merkantile Wertminderung des Unfallwagens. Fuchs hat die Erfahrung gemacht: „Keine Versicherung zahlt das freiwillig“. Auch die sogenannte fiktive Abrechnung ist nur mit Gutachten möglich. Das Unfallopfer darf den darin festgestellten Betrag auch dann kassieren, wenn es den Wagen billiger oder gar nicht reparieren läßt. Und das ist den Versicherungen ein Dorn im Auge.

„Wenn es um die fiktive Abrechnung geht, versuchen die Versicherungen oft, die im Gutachten festgestellte Schadenhöhe zu drücken“, so Franz-Josef Kunrath, Direktor des Amtsgerichts in Homburg an der Saar. Was den Juristen besonders ärgert: „Da wird auch von manchen Versicherungen hartnäckig wider besseres Wissen der höchstrichterlichen Rechtsprechung gegen den Geschädigten prozessiert.“

Rechtsanwalt Greißinger mag zudem den kostenlosen Ersatzwagen-Service während der Reparatur nicht als eindeutigen Vorzug werten: „Oft stellt sich der Geschädigter besser, wenn er statt dessen Nutzungsausfall geltend macht.“ Motorcare-Mann Hertel hat da keine Bedenken: „Die Werkstatt wird den Kunden schon deshalb auf diese Möglichkeit aufmerksam machen, weil sie die Kosten für das Ersatzfahrzeug tragen muß.“

Dies wiederum ruft Rolf Binnenbrücker, Geschäftsführer des Zentralverbandes des Kraftfahrzeuggewerbes (ZDK), auf den Plan: „Wenn der Hol- und Bringdienst sowie die Kosten für den Ersatzwagen zu Lasten der Werkstatt gehen, wird die Unfallreparatur zum Verlustgeschäft.“

Die meisten Vertragswerkstätten nehmen diese Warnung ernst. Vier Fünftel der derzeit 250 Motorcare-Partnerbetriebe sind freie Werkstätten. Und die werden nicht selten von ihren Marken-Kollegen unter Druck gesetzt. So gab ein Karosserie-und Lackierbetrieb in der Nähe von Heilbronn seinen Motorcare-Vertrag zurück, weil die umliegenden Autohäuser gedroht hatten, ihm künftig Aufträge zu verweigern. „Das konnte ich mir nicht mehr leisten“, gibt der Inhaber zu. Wer Motorcare-Partner wird muß fixe Stundensätze akzeptieren, darf Ersatzteile nur zur unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers abrechnen und muß auf übliche Aufschläge verzichten.

Ob dies gegen die Spielregeln des Wettbewerbsrechts verstößt, wird möglicherweise das Kartellamt beschäftigen. Auf Initiative des ZDK läuft bei der Berliner Bundesbehörde eine „informelle Vorprüfung“. „Wir haben aber Fälle, die uns heißer unter den Nägeln brennen“, sagt Kartellamt-Sprecher Markus Lange.

Quelle: Auto, motor und sport Heft 5/1998
Der Kfz-Betrieb als Vertrauensbetrieb der Versicherung ?
BVSK -Information für Kfz-Reparaturbetriebe

Der Kfz-Betrieb als Vertrauensbetrieb der Versicherung Im Haftpflicht- und Kaskoschaden – kann dies die Zukunft für den qualifizierten Kfz-Betrieb sein?

aktive Schadenregulierung, Audaimage , Eurogarant-Vertrauensbetrieb, Motorcare, Direktregulierung, Reparaturfreigaben, Schwacke Ausbeulkatalog…
Wie die Zukunft wirklich aussehen soll, zeigt sich in Beiträgen der versicherungsnahen Zeitschrift ,,Versicherungswirtschaft“ (Heft 16/96)

» Auch die Fachwerkstätten spüren in letzter Zeit verstärkt, wie wenig ihre Betriebe ausgelastet sind. Hier gibt es gemeinsame Berührungspunkte, die man nutzen sollte. Wenn schon, denn muß man konsequent sein und – im Sinne von Dienstleistungen nicht nur den Sachverständigen – sondern auch die Vertragswerkstatt oder die versicherungseigene Werkstatt anbieten.

Nur eine solche konsequente Ausdehnung der Serviceleistungen nach dem Motto „aus einer Hand“ wird erfolgversprechend sein. Des gleiche gilt für die ,,Mietwagenproblematik“. «

Die Firma ,,Motorcare” bietet derzeit “Partnerverträge,“ an. U. a. heißt es dort:

Leistungen der Partner-Werkstatt:

Die Partner-Werkstatt stellt dem Kunden, nach Prüfung durch den zuständigen Versicherer; für die Dauer der Reparatur ein Ersatzfahrzeug am Tage der Abholung des Kundenfahrzeugs zur Verfügung. Als Ersatzfahrzeug gilt bei Kaskoversicherten ein Fahrzeug der Klasse A.

Die Partner-Werkstatt leistet für die Reparatur Gewähr durch kostenlose Behebung von Mängeln, soweit diese nicht unter die Herstellergarantie fallen, wobei für die einzelnen Reparaturleistungen folgende Gewährleistungsfristen gelten:

a) für Lackarbeiten: restliche Dauer der vom Fahrzeughersteller eingeräumten Gewährleistungsfrist, mindestens jedoch 24 Monate;
b) für Karosseriearbeiten: 24 Monate;

Setzt sich ein Kunde direkt mit der Partner-Werkstatt in Verbindung, wird die Partner-Werkstatt unverzüglich Motorcare kontaktieren, um eine Schadennummer zu erhalten.

– Dieser Kunde gilt als von Motorcare vermittelt

Inkasso und Provision:

Motorcare erhält für jeden vermittelten Reparaturauftrag eine Provision In Höhe von 5 % des Nettorechnungsbetrages der Reparatur, zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

Die Partner-Werkstatt führt sorgfältig und vollständig Buch über jede von Motorcare vermittelte Reparatur. Motorcare hat das Recht, diese Unterlagen jederzeit einzusehen.

ZDK, ZKF, ADAC, BVSK, BAV und der Deutsche Anwaltverein sind übereinstimmend der Auffassung, dass die von Motorcare angebotenen Verträge bzw. das Motorcare-Unfallmanagement- System erheblichen rechtlichen Bedenken unterliegt. Ein Rechtsgutachten wurde in Auftrag gegeben und bestätigt die Bedenken aller Organisationen.

In den Fachpublikationen ,,Kfz-Betrieb“ und ,,Autohaus“ wird in deutlicher Form vor Motorcare gewarnt. Händler, Organisationen, Innungen und Fachverbände Informieren regelmäßig über die Zielsetzung von Motorcare. Es geht letztlich ausschließlich darum, die Stundenverrechnungssätze des Kfz-Reparaturbetriebes weiter anzugreifen und darum, durch unmittelbaren Zugriff auf die Unfallschadenabwicklung den Geschädigten davon abzuhalten, Sachverständige, Anwälte und seine Vertrauenswerkstatt einzuschalten.

Möglicherweise können einige wenige Motorcare- Vertrauensbetriebe kurzfristig profitieren, mittelfristig schon wird die gesamte Branche erheblich zu leiden haben. Allzu schnell wird vergessen, dass es wohl kaum darum gehen kann, ausschließlich das Vertrauen des Versicherers zu gewinnen, sondern dass vielmehr entscheidend ist, dass der einzelne Betrieb das Vertauen seines Kunden erhalten kann. Man muss den Eindruck gewinnen, dass geltendes Schadenrecht durch einseitig manipulierte Schadenpraxis geändert werden soll. Schadenminimierung ohne Rücksicht auf geltendes Recht auf dem Rücken des geschädigten Autofahrern und damit auch auf dem Rücken des Kfz-Reparaturbetriebes, des Sachverständigen und des verkehrsrechtlich tätigen Anwaltes kann trotz veränderter Regulierungsbedingungen zu einer schweren Vertrauenskrise bei den Autofahrern führen.

Möglicherweise können einige wenige Motorcare- Vertrauensbetriebe kurzfristig profitieren, mittelfristig schon wird die gesamte Branche erheblich zu leiden haben. Allzu schnell wird vergessen, dass es wohl kaum darum gehen kann, ausschließlich das Vertrauen des Versicherers zu gewinnen, sondern dass vielmehr entscheidend ist, dass der einzelne Betrieb das Vertauen seines Kunden erhalten kann. Man muss den Eindruck gewinnen, dass geltendes Schadenrecht durch einseitig manipulierte Schadenpraxis geändert werden soll. Schadenminimierung ohne Rücksicht auf geltendes Recht auf dem Rücken des geschädigten Autofahrern und damit auch auf dem Rücken des Kfz-Reparaturbetriebes, des Sachverständigen und des verkehrsrechtlich tätigen Anwaltes kann trotz veränderter Regulierungsbedingungen zu einer schweren Vertrauenskrise bei den Autofahrern führen.

Vor derartigen neuen Entwicklungen kann nur eingehend gewarnt werden.

Eine Information des:

Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e.V. BVSK, Berlin.

>> 68.BVSK-Info-Motorcare.pdf <<