VI. Wertminderung / Nutzungsausfall

AG Trier, AZ 5 C 28/01, Urteil vom 13. 06. 2001

Das Gericht ist aufgrund des Schadensbildes der Überzeugung, dass ein merkantiler Minderwert von 1.000,00 DM verblieben ist. Das zum Unfallzeitpunkt sechs Jahre alte und nur 47568 Kilometer Laufleistung aufweisende Fahrzeug ist ganz erheblich beschädigt. Die Beschädigung ist im Frontbereich im Bereich der rechten Lampe und des Kotflügels. Beim Verkauf besteht eine Offenbarungspflicht und dies führt nach Ansicht des Gerichtes auf jeden Fall zu einem Mindererlös beim Verkaufspreis auch dann, wenn die Reparatur ordnungsgemäß durchgeführt ist.