Um die Frage nach der im Einzelfall zulässigen Abrechnungsvariante zu beantworten, sind stets
die Bruttowerte der Reparaturkosten zuzüglich merkantilem Minderwert dem Wiederbeschaffungswert
bzw. dem Wiederbeschaffungsaufwand (= Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert)
gegenüberzustellen. Die Nettowerte sind lediglich dann in Ansatz zu bringen, wenn der
Geschädigte zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Grundsätzlich kann der Geschädigte auf den geringeren Wiederbeschaffungsaufwand verwiesen
werden. Wenn jedoch ein besonderes )ntegritätsinteresse“ vorliegt, greifen zugunsten des Geschädigten
verschiedene Ausnahmen, welche nachfolgend im Rahmen der vom BGH entwickelten
vier „Fallgruppen“ dargestellt werden:
Erste Stufe: Reparaturkosten unter dem Wiederbeschaffungsaufwand
Zweite Stufe: Reparaturkosten zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und Wiederbeschaffungswert
Dritte Stufe: Reparaturkosten zuzüglich Wertminderung bis 130% des Wiederbeschaffungswertes
Vierte Stufe: Reparaturkosten über 130% des Wiederbeschaffungswertes
Ausführlichere Informationen hierzu können Sie beiliegender BVSK-Information für Autofahrer, KfzReparaturbetriebe,
Kfz-Sachverständige und Rechtsanwälte entnehmen es. Anlage und BVSK-Homepage).