1. Kfz-Sachverständiger des Vertrauens
Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, einen Sachverständigen seiner Wahl zur Beweissicherung und Feststellung von
Schadenumfang und Schadenhöhe zu beauftragen. Das gilt selbst dann, wenn die Versicherung ohne Zustimmung des Geschädigten
bereits einen Sachverständigen bestellt hat oder schickt. Die Kosten für das Sachverständigengutachten sind grundsätzlich
erstattungspflichtig. Sofern jedoch nur ein sogenannter Bagatellschaden vorliegt (Schadenhöhe liegt nicht höher als ca. 750,00 EUR)
dürfte als Schadennachweis zumeist der Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt ausreichen.

2. Unahhängige Beweissicherung/Mietwagen/Nutzungsausfall
Die vollständige Beweissicherungüber Schadenumfang und Schadenhöhe gewährleistet, dass dem Geschädigten die ihm
zustehenden Schadenersatzansprüche in vollem Umfang erstattet werden. Die Beweissicherung über die Schadenhöhe gewährleistel
auch, dass der Unfallschaden vollständig erkannt und ggf. beseitigt werden kann. Die Beweissicherung über Schade~Jart und Umfang
wird in vielen Fällen auch dann benötigt, wenn es später Streit über den Schadenhergang oder Arger über die
Reparaturdurchführung gibt. Mithilfe des Gutachtens kann die unfallbedingte Ausfallzeit des Fahrzeuges festgestellt werden, sodass
Ersatzansprüche bezüglich Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung besser belegt werden können.

3. Umfang des Schadens
Beim Verkauf eines insland gesetzten Fahrzeuges ist die Tatsache eines Unfalls im Regelfall offenbarungspflichtig. Durch das
Schadengutachten nebst Lichtbildern kann einem eventuellen Kaufinteressenten der genaue Schadenumfang belegt werden.

4. Merkantile Wertminderung
Die Höhe eines eventuellen Wertminderungsanspruchs kann in der Regel erst durch ein Gutachten belegt werden. Ohne unabhängigen
Kfz-Sachverständigen verzichten Autofahrer häufig auf Wertminderung bis zu mehreren tausend EURO. Dies gilt auch bei
älteren Fahrzeugen.

5. Abrechnung auf Gutachtenbasis
Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, sich die Reparaturkosten vom Unfallgegner auf der Basis eines von ihm vorgelegten
Schadengutachtens erstallen zu lassen bzw. die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert (fiktive Abrechnung). ln
diesen Fällen wird die Mehrwertsteuer nicht erstattet. Im Totalschadenfall kann auf Grundlage des Gutachtens die Höhe der
Mehrwertsteuer ermittelt werden (z.B. bei differenzbesteuerten Gebrauchtfahrzeugen.

6. Werkstatt des Vertrauens
Sie haben grundsätzlich das Recht, Ihr Fahrzeug in einer von Ihnen ausgewählten Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren zu lassen.
Dies gilt in aller Regel auch bei Kaskoschäden mit Versicherungsverträgen mit sogenannter Werkstattbindung. Prüfen Sie den
genauen Wortlaut des jeweiligen Versicherungsvertrages.

7. Mietwagen
Ist Ihr Fahrzeug unfallbedingt nicht fahrbereit, sind Sie aber auf ein Fahrzeug angewiesen, so haben Sie für die
Dauer der Reparatur bzw. Beschaffung eines neuen Fahrzeugs, wie sie sich ggf. aus dem Sachverständigengutachten
ergibt, Anspruch auf ein gleichwertiges Mietfahrzeug. Wenden Sie sich insoweit an die örtlichen Autovermieter. Benötigen
Sie keinen Mietwagen und Ihr Fahrzeug steht Ihnen unfallbedingt nicht zur Verfügung, können Sie statt des Mietwagens
Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Die Höhe richtet sich nach dem jeweiligen Fahrzeugtyp. Die Eingruppierung des
Fahrzeuges, nach der sich die Höhe des Nutzungsausfalls richtet, kann durch einen Kfz-Sachverständigen vorgenommen werden.

8. Achtung Schadenmanagement
Halten Sie die Abwicklung des Unfallschadens stets in Ihren Händen, auch wenn Ihnen insbesondere von der Haftpflicht~ ~
Versicherung des Unfallgegners die gesamte Abwicklung des Schadens angeboten wird. Lassen Sie es nicht zu, dass ein ..
unabhängiger Kfz-Sachverständiger durch sogenanntes Schadenmanagement ausgeschaltet wird.

9. Schutz des Versicherers des Unfallverursachcrs
Der unabhängige Kfz-Sachverständige trägt dazu bei, dass auch die gegnerische Versicherung vor unzutreffenden Schaden- ~
ersatzleistungen bewahrt wird. Dies dient allen Versicherungsnehmern, die mit ihren Prämien letztlich die Schadenbehebung ..
finanzieren.

10. Rechtsanwalt
Zur Durchsetzung seiner Ansprüche kann der Geschädigte einen Rechtsanwalt seines Vertrauens beauftragen – die Kosten hierfür hat
die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu tragen ..

>> DOWNLOAD: Internat. Unfallbericht <<