Massnahmenkatalog der Automobilwirtschaft
BVSK-Information für Kfz-Reparaturbetriebe

Maßnahmenkataloge der Automobilwirtschaft

Immer häufiger werden Kfz-Reparaturbetriebe mit so genannten Maßnahmenkatalogen der Automobilwirtschaft und der Versicherer konfrontiert, die sich mit der Abwicklung von Unfallschäden befassen. Insbesondere die Kataloge der Hersteller scheinen davon auszugehen, dass künftig der Kfz-Reparaturbetrieb nicht nur die Reparatur eines Unfallschadens durchführen soll, sondern in vielen Fällen darüber hinaus auch noch die 5chadenfeststellung kostenlos erbringen soll. Als Gegenleistung versprechen die Versicherer, künftig nicht mehr aktiv dazu beizutragen, Geschädigte in andere Kfz-Reparaturbetriebe zu lenken. In der Regel soll sich der Kfz-Reparaturbetrieb verpflichten, dafür Sorge zu tragen, dass der Kunde direkt Kontakt mit der gegnerischen Versicherung aufnimmt, dass kein Sachverständiger vermittelt wird, dass die Schadenfeststellung in der Regel durch den Kfz-Reparaturbetrieb selbst erfolgt und in vielen Fällen sogar, dass keine UPE-Aufschläge berechnet werden, Verbringungskosten nicht anfallen und viele andere Punkte mehr, die die Ertragssituation der Betriebe drastisch verschlechtern.

Jeder Betrieb ist gut beraten, derartigen ,,Horrorkatalogen“ mit großer Vorsicht zu begegnen.

* Es ist ein Irrglaube, dass Versicherer tatsächlich nachhaltig in der Lage sind, Kunden in bestimmte Werkstätten zu lenken. Kundenbindung erreicht man vielmehr durch guten Service und gute Leistungen. Schnell ist der Betrieb, der Vertrauensbetrieb der Versicherung ist, zum Misstrauensbetrieb für den eigenen Kunden geworden.

* Übernimmt der Kfz-Reparaturbetrieb die Schadenfeststellung, trägt er nicht nur die Kosten der Schadenfeststellung, sondern übernimmt auch das so genannte Prognoserisiko, d. h. das Risiko, dass bei einer Erhöhung der Reparaturkosten er an seinen Kostenvoranschlag gebunden ist.

* Verzichtet der Kfz-Reparaturbetrieb auf UPE-Aufschläge, Verbringungskosten und andere Positionen, die betriebswirtschaftlich erforderlich sind, verschlechtert er seine individuelle Ertragslage.

* Restwerte und Stundenverrechnungssätze werden durch ein unabhängiges Sachverständigengutachten korrekt im Gutachten wiedergegeben. Die Chancen für den KfzReparaturbetrieb , den Restwert mit Gewinnmöglichkeit zu erwerben, sinken auf Null, wenn die Restwertfestlegung direkt durch den gegnerischen Versicherer erfolgt Die Höhe des Stundenverrechnungssatzes kann durch den Haftpflichtversicherer direkt angegriffen werden, wenn kein unabhängiges Gutachten vorliegt.

* Übernimmt es der Kfz-Reparaturbetrieb, dem Kunden die direkte Abwicklung mit dem gegnerischen Versicherer nahe zu bringen, läuft er Gefahr, gegen das Rechtsberatungsgesetz zu verstoßen. Kostspielige Abmahnungen wären die Folge.

* Es kann nicht im Interesse des Kfz-Reparaturbetriebes liegen, wenn der gegnerische Versicherer die Höhe der Wertminderung allein festlegt. Nur wenn der Kunde vollen Wertminderungsersatz erhält, kann er diesen Betrag auch wieder im Kfz-Reparaturbetrieb investieren.

* Im Haftpflichtschadenfall hat der Geschädigte das uneingeschränkte Recht, einen Sachverständigen seines Vertrauens mit der Schadenfeststellung zu beauftragen.

* Wird erst der unabhängige Kfz-Sachverständige ausgeschaltet, ist es nur eine Frage der Zeit, bis die Kfz-Reparaturbetriebe verstärkt durch die Versicherer direkt kontrolliert und überwacht werden.

* Das Bundeskartellamt prüft derzeit die o. g. Maßnahmenkataloge. Kommt das Bundeskartellamt zu dem Ergebnis, dass diese Papiere angreifbar sind, läuft auch der einzelne Kfz-Reparaturbetrieb Gefahr, dass sein Verhalten als rechtswidrig bewertet wird.

* Im Haftpflichtschadenfall ist der geschädigte Autofahrer Herr des Verfahrens. Er hat das Recht, einen Sachverständigen hinzuzuziehen und einen Anwalt mit der Durchsetzung seiner Interessen zu beauftragen. Hiervon profitiert in der Regel auch der KfzReparaturbetrieb. Verzichtet der Kunde auf seine Rechte, ist der Kfz-Reparaturbetrieb Leidtragender.

* Die Versicherer versprechen in den Maßnahmenkatalogen unverzüglichen Ausgleich der Reparaturkostenrechnungen. Diese Selbstverständlichkeit steht jedoch unter der gravierenden Einschränkung, dass die Schuldfrage eindeutig geklärt Ist Das Versprechen, unverzüglich zu zahlen, ist daher keine Besonderheit, sondern nur eine Selbstverständlichkeit.

* Die Maßnahmenkataloge bergen die erhebliche Gefahr in sich, dass der Kunde das Vertrauen in seinen Betrieb verliert. Berichten erst Fernsehen, Zeitungen, ADAC etc. über die allzu enge Zusammenarbeit zwischen Werkstätten und Versicherungen, verliert der Geschädigte ganz schnell das Vertrauen In seinen Betrieb.

* Digitale Kameras und so genannte digitale Schadennetze sind kein Allheilmittel für eine korrekte Unfallschadenabwicklung. Videokamera oder Kamera im Kfz-Reparaturbetrieb können ein Sachverständigengutachten nicht ersetzen, will man eine umfassende und korrekte Schadenregulierung.

Jeder Kfz-Reparaturbetrieb sollte sehr genau prüfen, ob er durch die Unterzeichnung der Maßnahmenkataloge nicht erhebliche wirtschaftliche Nachteile erleidet. Muss er – aus welchen Gründen auch immer – derartige Kataloge unterzeichnen, sollte er jedoch immer bedenken, dass insbesondere im Haftpflichtschadenfall der Kunde Herr des Verfahrens ist und das Recht hat, einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen mit der Schadenfeststellung zu beauftragen.

Eine Information des:

Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen