Angebot der Provinzial Versicherung
BVSK

Angebot der Provinzial Versicherung an Kfz-Betriebe / Vertrauensbetriebe

In o.g. Angelegenheit haben wir vereinbarungsgemäß den uns vertraulich überlassenen Vertrag der Provinzial Versicherung geprüft und dürfen uns erlauben, noch folgende Anmerkungen zu machen:

1. Soweit die Provinzial Versicherung sich auf den Maßnahmenkatalog des ZDK beruft, ist festzuhalten, dass der tatsächliche Vertragsinhalt mit dem Maßnahmenkatalog des ZDK nichts zu tun hat. Eine Rückfrage beim ZDK hat überdies ergeben, dass sich die Provinzial Versicherung bezüglich der Formulierungen nicht mit dem ZDK in Verbindung gesetzt hat und durch den ZDK selbst derartige Verträge abgelehnt werden.

2. Bereits aus dem Vertrag selbst ergibt sich, dass das Ziel der Provinzial darin liegt, erstens bei den Reparaturkosten einzusparen, zweitens bei den Mietwagenkosten einzusparen, drittens Sachverständigenkosten einzusparen sowie Anwaltskosten einzusparen. Wörtlich führt die Provinzial aus, dass sich ,,Einsparmöglichkeiten ergeben bei den Reparaturkosten durch eine Einflussnahme auf den erforderlichen Reparaturumfang.«

Dies bedeutet in der Praxis nichts anderes, als dass der entweder vom Kfz-Betrieb vorgegebene Reparaturweg oder der im Gutachten ausgewiesene Reparaturweg durch die Provinzial beeinflusst werden soll. Einmal losgelöst von der Tatsache, dass es hier auch um nachteilige Entwicklungen für den Geschädigten gehen könnte, muss sich eine derartige Zielsetzung gegen die Rendite des Kfz-Betriebes richten.

Bezüglich der Mietwagenkosten führt die Provinzial ausdrücklich aus, dass nur noch Nutzungsentschädigungskosten gezahlt werden sollen. Nach hiesigem Kenntnisstand liegen die Nutzungsausfallentschädigungskosten in der Regel deutlich unter den Sätzen, die beispielsweise Euromobil berechnet. Betrachtet man überdies das Mietwagentableau der Provinzial, so ergeben sich allein hieraus Minderungen bei den Mietwagenkosten für den Euromobilbetrieb von mindestens 50 %.

Die Einsparung der Sachverständigenkosten bezieht sich nach meiner Überzeugung nicht auf die reinen Kosten für die Inanspruchnahme des Kfz-Sachverständigen, sondern vielmehr darauf, dass durch Ausschaltung des Sachverständigen in anderen Bereichen Kosten eingespart werden können. Insbesondere wird die Höhe des Restwertes in das Belieben des Versicherers gestellt oder auch die Höhe der Wertminderung. Auch hier handelt es sich letztlich wieder um Positionen, die sich zu Lasten des Kfz-Betriebes auswirken werden.
Ganz deutlich werden die Ziele im Absatz ,,Aktionsplan der Provinzial“.

Die eigentliche Vereinbarung zwischen Provinzial und dem Kfz-Betrieb orientiert sich an dem Selbstverpflichtungskatalog der Volkswagen- und Audipartner, der vor ca. 2 Jahren durch die Volkswagen AG selbst im Entwurf vorgelegt wurde und der nach massiver Kritik durch Volkswagen selbst zurückgezogen und vollständig überarbeitet wurde. Erstaunlicherweise orientiert sich die Provinzial weiter an dem ursprünglichen Text, der im übrigen nie den VAG Partnern zugänglich gemacht wurde. Volkswagen selbst vertritt überdies die Auffassung, dass dieser ursprüngliche Selbstverpflichtungskatalog in weiten Teilen mangelhaft ist.

Vorab ist zu diesem Vertrag anzumerken, dass er in erster Linie dem Vertragspartner Leistungen abverlangt, die zumindest zum Teil gegen geltendes Recht verstoßen, ohne eine entsprechende Gegenleistung verbindlich zuzusagen.

So stellt die Provinzial unter 2. als besondere Leistung der Provinzial heraus, dass sie einen Kunden nicht in eine andere Werkstatt umleiten wird. Konkret ist dies nichts anderes als die Zusage, künftig einem Kunden, der bereits in einem Betrieb ist, nicht zu empfehlen, in einen anderen Betrieb abzuwandern. Wir können wohl davon ausgehen, dass diese Gefahr ohnehin äußerst gering ist, wenn erst der Kunde sich an seinen Betrieb gewandt hat.

Auf der anderen Seite verlangt die Provinzial, dass die Mitarbeiter des Betriebes den Kontakt zum eintrittspflichtigen Versicherer herstellen. Zusätzlich sollen sämtliche schadensrelevanten Daten dem Versicherer übergeben werden.

Beide Punkte bergen die erhebliche Gefahr in sich, dass der Kfz-Betrieb hierdurch gegen das nach wie vor gültige Rechtsberatungsgesetz verstößt und kostenpflichtige Abmahnungen beispielsweise betroffener Anwälte die Folge sein werden.

In welcher Weise sich der Kunde und der Betrieb in die Hand der Provinzial begeben müssen, zeigt beispielsweise, dass die Provinzial selbst die Wertminderung nach eigener Interessenlage festlegt.

Kontrete weitere Leistungen der Provinzial für den Betrieb oder für den Kunden werden dagegen nicht aufgeführt.

Bezüglich der Bergungskosten. Hotel und Bringservicekosten muss festgehalten werden, dass hier eine Vergütung nur in minimalster Weise erfolgt bzw. die Höhe der Entschädigung sich nach den Interessen der Provinzial richtet.

Unter Punkt 4. (Einführung eines Bildtextübertragungssystems) wird ebenfalls in die Grundsätze einer korrekten Unfallschadenabwicklung durch die Provinzial eingegriffen beispielsweise dadurch, dass die Frage der Beauftragung eines Sachverständigen in das Belieben des Haftpflichtversicherers und nicht – wie es üblich wäre – in das Belieben des Geschädigten gestellt wird.

Eine Vergütung von €25,00 für die komplette Feststellung des Schadenumfanges für den Fall, dass kein Folgeauftrag erteilt wird, besagt nichts anderes, als dass der Kfz-Betrieb 15 AW aufwenden muss, um hierfür dann günstigstenfalls €25,00 berechnen zu können.

Unter Punkt 5. verpflichtet sich der Betrieb für den Fall, dass der Kunde einen Sachverständigen wünscht, einen vom eintrittspflichtigen Versicherer empfohlenen Sachverständigen vorzuziehen.

Eine derartige Selbstverpflichtung dürfte – wenn sie öffentlich wird, unmittelbar zur Abmahnung führen und darüber hinaus auch den Ruf des Kfz-Betriebes gegenüber den eigenen Kunden nachhaltig beschädigen. Wir haben hier in ähnlichen Fällen festgestellt, dass die Rufschädigung durch Veröffentlichungen derartiger Vereinbarungen weitaus höher war als die seitens des Versicherers versprochenen Leistungen.

Im Übrigen dürfte gerade dieser Passus für den direkten Weg in den Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz sprechen.

Das Angebot der Provinzial, dass Kundenwünsche nach Einschaltung eines anderen Sachverständigen nicht zu Abwicklungshindernissen führen sollen, bedeutet im Ergebnis doch nichts anderes, dass offen damit gedroht wird, Verzögerungen einzuleiten falls dem Versicherer nicht genehme Sachverständige auftauchen.

Unter Punkt 6. wird die Restwertfestlegung erörtert. In Anbetracht der derzeitigen Restwertdiskussion ist es geradezu absurd zu glauben, der Versicherer hätte ein Interesse daran, marktgerechte Restwerte im Sinne des Kfz-Betriebes zuzulassen.

Zu Punkt 7. – Mietwagenkosten – gilt das zu Anfang Gesagte.

Bezüglich der Reparaturdurchführung (Punkt 8.) ist bemerkenswert, dass es bei der Provinzial Selbstdisziplin offensichtlich nur dann geben soll, wenn Restwerte der „Gebrauchtteilnutzung“ zugeführt werden sollen. Auch dies heißt mit anderen Worten nichts anderes, als dass der Kfz-Betrieb so gut wie keine Chance hat, einen Unfallwagen gewinnbringend weiterzuveräußern!

Punkt 10. (Abrechnung) ist insbesondere für die Betriebe problematisch, die durch Drittfirmen Arbeiten durchführen lassen, da beispielsweise Verbringungskosten nur berechnet werden können, wenn die Rechnung der Fremdlackiererei eingereicht wird. Dies bedeutet dann zwar, dass die reinen Verbringungskosten erstattet werden, auf der anderen Seite aber die tatsächlichen Beträge der Fremdlackiererei ausgewiesen werden müssen.

Aus unserer Sicht ist dieser Vertrag weder wirtschaftlich vertretbar, noch rechtlich haltbar. Es wird vielmehr die Auffassung vertreten, dass es sich hier um einen sittenwidrigen Vertrag zu Lasten Dritter handelt, der sowohl zu wirtschaftlichen Schwierigkeiten wie auch zu rufschädigenden Auswirkungen für den Kfz-Betrieb führen wird.

An keiner einzigen Stelle ist erkennbar, dass eine vertretbare Gegenleistung der Provinzial erfolgt.

Eine Information des BVSK:

Kurfürstendamm 57 10707 Berlin