Der Geschädigte kann zum Ausgleich des durch einen Unfall verursachten Fahrzeugschadens,
der den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigt, die vom Sachverständigen
geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts
ohne Abzug des Restwerts verlangen, wenn er das Fahrzeug – gegebenenfalls unrepariert
– mindestens sechs Monate nach dem Unfall weiter nutzt (Fortführung von
BGHZ 154, 395 ff.).