Nachsehen bei der Nachbesichtigung
Nach einem schweren Verkehrsunfall beauftragen viele Autofahrer einen Gutachter, der den Schaden feststellen soll. Nicht selten verlangt die Versicherung des Verursachers noch eine zusätzliche Nachbesichtigung. Darauf hat sie aber keinen Anspruch. Das haben Richter in Kleve festgestellt und beziehen sich damit auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes. Wer einen anerkannten Sachverständigen beauftragt, könne sich auf das Gutachten verlassen. Auch die Versicherungsgesellschaft müsse es akzeptieren. Einzige Ausnahme: Nur wenn das Gutachten offensichtlich falsch ist, kann die Versicherung ein neues Gutachten fordern.

Quelle: Landgericht Kleve, AZ. 3 0 317/98; BGH, ZfS 1999, 239
Landgericht München I
Das Landgericht München I (19 S 11609/90) hat in seinem Urteil vom 20.12.1990 ausgeführt, dass es ein generelles Nachbesichtigungsrecht der eintrittspflichtigen Versicherung nicht gibt. Das Amtsgericht Wiesbaden hat im Verfahren 91 C 1735/98 in seinem Urteil vom 28.10.1998 festgestellt, dass die ersatzpflichtige Versicherung keine Schadensersatzleistungen zurückhalten darf, wenn der Geschädigte eine Nachbesichtigung seines Fahrzeuges verweigert, weil eine Rechtsgrundlage für ein solches Nachbesichtigungbegehren nicht erkennbar ist

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