OLG Köln Im Totalschadenfall kein Mehrwertsteuerabzug bei älteren Fahrzeugen
Erstmalig hat sich ein Oberlandesgericht mit der Frage der Mehrwertsteuererstattung im Totalschadenfall nach Einführung des Schadenersatzrechtänderungsgesetzes befasst.

Zutreffend führt das OLG Köln aus, dass es Aufgabe des Kfz-Sachverständigen ist, zur Frage der Mehrwertsteuer im Wiederbeschaffungswert Stellung zu nehmen.

Das OLG Köln führt weiter aus, dass Gebrauchtfahrzeuge mit einem Alter von über 6 Jahren überwiegend nur noch auf dem privaten Markt angeboten werden und insoweit von Mehrwertsteuerneutralität auszugehen ist.

Den wesentlichen Inhalt der Entscheidung finden Sie im aktualisierten Rechtsdienst Ausgabe 49/2003 – Sonderausgabe § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB (Mehrwertsteuerthematik), der diesem Rundschreiben beigefügt ist. (Ebenfalls neu eingefügt wurde das Urteil des Landgerichtes Aachen vom 14.08.2003)

Der Bundesgerichtshof wird sich aufgrund einer zugelassenen Revision voraussichtlich im Mai/Juni erstmalig mit der Thematik befassen.

>> DOWNLOAD << Urteile Im Totalschadenfall 2% Mehrwertsteuerabzug Amtsgericht Papenburg, Az 2 C 162103 (VII), Urteil vom 19.06.2003 aus den Gründen: Das Gericht folgt hinsichtlich der Mehrwertsteuerberechnung der Rechtsauffassung des Klägers. Zutreffend führt der Kläger nämlich aus, dass auch nach der Neufassung von § 249 BGB vorliegend nur 2 % als pauschaler Abzug vom Wiederbeschaffungswert vorzunehmen ist. Diese Rechtsauffassung hat sich inzwischen in der vorhandenen Literatur als herrschende Meinung gebildet (vgl. Zemlin, NJW 2003, Seite 1225,1226 mit weiteren Nachweisen). Dort wird mit guten Argumenten aus Vereinfachungsgründen ein pauschaler Abzug von 2 % auf den Wiederbeschaffungswert vorgeschlagen. Denn die Händlergewinnspanne sei mit rund 20 % anzusetzen. Diese Auffassung findet im übrigen ihre Stütze in § 25 a UstG. wonach die Mehrwertsteuer lediglich auf die Preisdifferenz beim Gebrauchtwagenhandel erhoben wird. Die vom Gericht insoweit vorzunehmende Schätzung nach § 287 ZPO hat zu der Annahme geführt, dass die Preisdifferenz, also die Händlergewinnspanne auf 20 % marktüblich anzusetzen ist. Im Ergebnis ergibt sich daraus ein Mehrwertsteueranteil am Wiederbeschaffungswert in Höhe von 2 %. Amtsgericht Kaiserslautern, Urteil vom 20.06.2003, AZ 8 C 558103 aus den Gründen: Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVO, Nr. 1-3 Pflichtversicherungsgesetz, 249 S.2 BGB in der seit 01.08.2002 geltenden Fassung aus dem unstreitigen Verkehrsunfall vom 25.01.2003 in Kaiserslautern zwischen der Klägerin und dem Versicherungsnehmer der Beklagten in Höhedes restlichen Nettowiederbeschaffungsaufwandes von 235,86 EUR auf Grundlage desGutachtens des Sachverständigen vom 28.01.2003. Im Falle des wirtschaftlichen Totalschadens hat der Schädiger dem Geschädigten den sog. Nettowiederbeschaffungswert brutto abzüglich der Differenzbesteuerung, § 25 a UstG. in Höhe von 2 %, § 287 ZPO, abzüglich des steuerneutralen Restwertes des beschädigten Fahrzeuges zusammensetzt (vgl. hierzu Gebhardt, ZfS 2003, Seite 157 ff., Riedmeyer, DAR 4/2003, Seite 159 ff. jeweils m. w. N.), wenn nicht durch den Geschädigten der Nachweis der Reparatur oder der Ersatzbeschaffung erfolgte. Bemessungsgrundlage für die bei einem Wiederherstellungsverzicht in Abzug zu bringende Umsatzsteuer ist danach regelmäßig die Differenz zwischen Händlereinkaufs- und Händlerverkaufspreis, sog. Differenzbesteuerung in Höhe von 2%, da der Schadensberechung regelmäßig der Kauf eines differenz- besteuerten Ersatzfahrzeuges durch den privaten Geschädigten zugrunde zu legen ist.Danach war die Schadensberechnung vorliegend ein Wiederbeschaffungswert brutto gemäß dem Sachverständigengutachten vom 28.01.2003 in Höhe von 2.000,00 EUR abzüglich 2 % Differenzbesteuerung in Höhe von 40,000 EUR abzüglich des steuerneutralen Restwertes von 750,00 EUR, mithin 1.210,00 EUR zugrundezulegen. Hierauf hat die Beklagte unstreitig 974,14 EUR gezahlt, so dass der Klägerin ein weiterer Schadensersatz in Höhe von 235,86 EUR zusteht. Mehrwertsteuer bei Abrechnung auf Totalschadenbasis verneint § 249 Abs. 2 Satz 2 gilt auch, wenn für ein total beschädigtes Fahrzeug Schadenersatz zu leisten ist, da die Ersatzbeschaffung ein Fall der Neutralrestitution ist. .....Eine Ersatzpflicht würde nur dann bestehen, soweit bei der Restitution Mehrwertsteuer anfallen würde. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Kl als Geschädigter das Ersatzfahrzeug von einem Gebrauchtwagenhändler kaufen würde und im Preis gem. § 25a UStG nach der Differenz zwischen Händlereinkaufs- und Verkaufspreis zu berechnende Mehrwertsteuer enthalten wäre. Quelle: AG Bochum vom 12.12.02 - 42 C 535/02