V. Bagatellschaden

AG Hannover, AZ 512 C 14351/01, Urteil vom 08. 01. 2002

Aus Sicht der Klägerin war hier die Beauftragung eines Sachverständigen auch notwendig. Indem sie von der Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, an Stelle der Beauftragung eines Sachverständigengutachtens den Kostenvoranschlag einer Werkstatt einzuholen, hat

sie nicht gegen die ihr nach § 254 BGB obliegende Schadensminderungspflicht verstoßen. Die Grenze, bis zu der nach der Rechtsprechung das Einholen eines Kostenvoranschlages an Stelle des Einholens eines Sachverständigengutachtens im Hinblick auf die bestehende Schadensminderungspflicht für geboten erachtet wird, liegt bei 1.400,00 DM bis 1.500,00 DM. Hier betrug der Nettoschaden jedoch 1.678,16 DM. Zwar handelt es sich bei dieser Bagatellschadengrenze lediglich um einen nicht starr zu handhabenden Richtwert.