Beauftragung von Kfz-Sachverständigen durch den Kfz-Reparaturbetrieb

BVSK- Information für Kfz-Sachverständige und Kfz-Reparaturbetriebe zur Zulässigkeit der Beauftragung von Kfz- Sachverständigen durch den Kfz-Reparaturbetrieb.

Neue Entscheidung des BGH zum Rechtsberatungsgesetz

Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung vom 30.03.2000 Stellung genommen zu Fragen des Rechtsberatungsgesetzes, die insbesondere für Kfz-Reparaturbetriebe und Kfz-Sachverständige von Interesse sind.

Ausgangspunkt war die sogenannte BMW-Entscheidung des OLG Hamm, die einem BMW-Betrieb untersagt hatte, für einen Geschädigten einen Kfz-Sachverständigen zu beauftragen, ein Gutachten an den Haftpflichtversicherer weiterzuleiten oder im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall einen Mietwagen anzumieten oder zu reservieren.

Diese Entscheidung des OLG Hamm wurde nun durch den BGH aufgehoben.

Der BGH führt zuerst einmal grundsätzlich aus, wann überhaupt von einer erlaubnispflichtigen Rechtsbesorgung auszugehen ist. Dies ist nach Auffassung des BGH dann nicht der Fall, wenn die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt ist. Eine erlaubnispflichtige Rechtsbesorgung liegt dagegen vor, wenn die rechtliche Seite einer Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht.

Ausdrücklich führt der BGH aus, dass die Reservierung eines Unfallersatzfahrzeuges durch den Kfz-Reparaturbetrieb für den Geschädigten nicht als Rechtsbesorgung im Sinne des § 1 Rechtsberatungsgesetz aufgefasst werden kann, da eine besondere rechtliche Beratung alleine bei der Reservierung des Unfallfahrzeuges nicht in Betracht kommt.

Der BGH führt aus, dass die Anmietung eines Unfallersatzfahrzeuges sich nicht von der Anmietung eines Fahrzeuges in anderen Fällen unterscheidet. Anders wäre der Sachverhalt nur zu bewerten, wenn sich der Kfz-Reparaturbetrieb die Ansprüche des Geschädigten gegen den Versicherer gleichzeitig abtreten lassen würde.

Jedenfalls ist nun klargestellt, dass die unverbindliche Reservierung eines Unfallersatzfahrzeuges durch den Kfz-Reparaturbetrieb selbst oder einem im Hause befindlichen Autovermieter nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz verstößt.

Zulässig ist es nach Auffassung des BGH auch, dass der Kfz-Reparaturbetrieb im Namen des Geschädigten einen Sachverständigen auswählt und beauftragt.

Zu Recht führt der BGH aus, dass die Auswahl des Sachverständigen in erster Linie eine Frage der fachlichen Qualifikation darstellt und nichts mit der Ausgestaltung von Vertragsinhalten zu tun hat. Für den Kfz-Reparaturbetrieb entscheidend ist somit die Aussage, dass er durchaus im Namen seines Kunden einen Sachverständigen auswählen und beauftragen darf.

Die Versendung des Gutachtens durch den Kfz-Reparaturbetrieb an den Haftpflichtversicherer – gleiches gilt im Übrigen auch für die Übersendung der Mietwagenrechnung oder für die Übersendung der Reparaturrechnung – ist ebenfalls zulässig, soweit dieses Versenden auf Wunsch des Kunden hin geschieht.

Diese grundlegende Entscheidung des BGH zum Rechtsberatungsgesetz wird für viele Kfz-Reparaturbetriebe und Kfz-Sachverständige vorhandene Unsicherheiten im Umgang mit dem Kunden nach einem Verkehrsunfall beseitigen.

Nach wie vor darf selbstverständlich nicht der Eindruck entstehen, als ob der Kfz-Reparaturbetrieb dem geschädigten Autofahrer die Abwicklung des Unfallschadens abnimmt. Wird der Kfz-Reparaturbetrieb jedoch im rechtlich nicht relevanten Bereich lediglich als Bote seines Kunden tätig, in dem er im Namen des Kunden einen Kfz-Sachverständigen beauftragt oder eine Rechnung bzw. ein Gutachten auf Wunsch des Kunden weiterleitet, verstößt er nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz.

Quelle: BGH-Entscheidung AZ 1 ZR 289197, Urteil vom 30.03.2000