BVSK Info Mehrwertsteuer

Presseinformation des BVSK Januar 2003
1/2003

Augen auf bei fiktiver Abrechnung / Anspruch auf Erstattung der Mehrwertsteuer

Der Bundesverband der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das Kraftfahrzeugwesen e. V. – BVSK – weist darauf hin, dass durch die seit dem 01. 08. 2002 geltende Änderung des § 249 BGB zum Teil erhebliche Verunsicherung eingetreten ist. Der Gesetzgeber hat durch das Schadenersatzrechtsänderungsgesetz die Mehrwertsteuererstattung bei der fiktiven Abrechnung ausgeschlossen. Nach dem neuen Gesetz bekommt man die Mehrwertsteuer nach einem unverschuldetem Verkehrsunfall nur noch dann erstattet, wenn man den Anfall der Mehrwertsteuer durch Vorlage der Reparaturrechnung nachweist.

Jeder Geschädigte sollte demnach sehr genau prüfen, ob vorliegend nicht eine sachgerechte Reparatur in einer Fachwerkstatt in Frage kommt, um nicht auf Mehrwertsteuererstattung zu verzichten.

Äußerst problematisch gestalten sich derzeit nach Mitteilung des größten Zusammenschlusses freiberuflicher Kfz-Sachverständiger sogenannte Totalschadenabrechnungen. In diesen Fällen ist der Wiederbeschaffungswert für ein dem Unfallfahrzeug vergleichbares Fahrzeug Abrechnungsgrundlage. Viele Versicherer sind dazu übergegangen, aus dem Wiederbeschaffungswert 16% Mehrwertsteuer abzuziehen, obschon Gebrauchtfahrzeuge im Handel ganz überwiegend lediglich differenzbesteuert angeboten werden. Differenzbesteuerung bedeutet, dass Mehrwertsteuer nur anfällt auf die Differenz zwischen dem sogenannten Händlereinkaufswert und dem Händlerverkaufswert.

Der BVSK weist darauf hin, dass der Sachverständige bei der Gutachtenerstellung grundsätzlich davon Abstand nehmen sollte, einen 16%igen Mehrwertsteueranteil auszuweisen. Vielmehr sollte der Sachverständige im Einzelfall erläutern, ob es sich bei dem Fahrzeug um ein differenzbesteuertes Fahrzeug oder um sogenannte regelbesteuerte Fahrzeuge handelt. Jeder Geschädigte ist gut beraten, wenn er sich mit Hilfe seines Sachverständigen und seines Anwaltes gegen die pauschale Kürzung des Wiederbeschaffungswertes um 16% wehrt.

Bei älteren Fahrzeugen ist häufig festzustellen, dass derartige Fahrzeuge im gewerblichen Kfz-Handel nicht mehr angeboten werden. Der Sachverständige ist in diesen Fällen gehalten, den Wiederbeschaffungswert auf dem sogenannten Privatmarkt zu ermitteln. Fahrzeuge die nur noch auf dem Privatmarkt angeboten werden, werden in aller Regel steuerneutral angeboten. In diesen Fällen ist nach Ansicht des BVSK der Versicherer in keinster Weise berechtigt, Mehrwertsteuer abzuziehen.

Weitere Informationen können über den Zentralruf des BVSK +49 (331) 23 60 59 00 abgerufen werden.

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